Besteuerungsgrundlagen mitgestalten


Zwei Grundaussagen höchstrichterlicher Rechtsprechung zur steuerlichen Gestaltung und mithin zur Steuergestaltungsberatung sind durchaus beachtenswert ...

Das BVerG

Das Bundesverfassungsgericht:
In einem Beschluss vom 14.04.1959, BStBl. I, Seite 204 stellte das Bundesverfassungsgericht richtungsweisend klar (Auszug):
„.. Es steht grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen frei, seine Angelegenheiten so einzurichten, dass er möglichst wenig Steuern zu zahlen braucht. ..“



 

Der BFH

Der Bundesfinanzhof:
Der Bundesfinanzhof
urteilte am 30.11.1967,
V 131/64, BStBl 1968, 330,
Auszug:
„.. Dem Steuerpflichtigen steht es nach ständiger Rechtsprechung des BFH frei, unter mehreren rechtsgeschäftlichen Wegen, die zu dem erstrebten geschäftlichen Erfolg führen, denjenigen auszuwählen, der ihm nach steuerlichen oder sonstigen Interessen am meisten entspricht. ..“



 

Ein Finanzamt

Dazu die Finanzverwaltung:
Angehörigen steht es frei,
Ihre Rechtsverhältnisse untereinander
so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind
(Verwaltungsanweisung in der Einkommensteuerrichtlinie H 4.8 "Fremdvergleich" EStH).


 

Lassen Sie Umsicht walten ...

StB Georg Schrank

Bei der Beurteilung von Rechtsverhältnissen unter Angehörigen bzw. bei der Beurteilung von gesellschaftsrechtlichen Beziehungen sind jedoch zusätzliche Kriterien zu prüfen, um festzustellen, ob die Vereinbarungen von vornherein ernsthaft, grds. zivilrechtliche wirksam, so wie unter Fremden üblich und nicht nur zum Zwecke der Steuerersparnis (Ausschluss des § 42 AO unter zumindest auch wirtschaftlicher Veranlassung) getroffen
und auch tatsächlich durchgeführt worden sind.



 

Schriftform

Bei den meisten Rechtsgeschäften ist keine besondere Form vorgeschrieben, um zivilrechtlich rechtswirksam zu sein (Formfreiheit). Gerade in Zusammenhang mit Vereinbarungen unter Angehörigen oder im Verhältnis Gesellschafter zu seiner Gesellschaft, sollte auf die Nachweisführung und somit ggf. auf Schriftform geachtet werden.

Hierzu Aussagekräftig ist unter anderem die Verwaltungsrichtlinie H 8.5 I. "Mündliche Vereinbarung" KStH:

"Wer sich auf die Existenz eines mündlich abgeschlossenen Vertrages beruft, einen entsprechenden Nachweis aber nicht führen kann, hat den Nachteil des fehlenden Nachweises zu tragen, ..."


Will man erfolgreich, d.h. mit dem Ziel der Minderung seiner Steuerlasten, Einfluss auf die Besteuerungsgrundlagen nehmen, ist es unabdingbare Voraussetzung, sich rechtzeitig mit einen Vertreter der steuerberatenden Berufe zu beraten. Rechtzeitig bedeutet natürlich vor der Verwirklichung eines steuerbegründenden Tatbestandes. Auch kann eine alleinige Steuerminimierung nicht das Ziel sein; in jedem Falle ist eine insgesamte wirtschaftliche Betrachtung sinnvoll und geboten.


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